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Nils
Autor: 89.59.216.20
| Veröffentlicht am Sonntag, 17. Dezember 2006 - 22:18 Uhr: | |
Servus! Nur ma so ne Frage, weils mir grad in den Sinn gekommen ist: Ist eine Hinterradabdeckung eigentlich vorgeschrieben? Wenn nein, reicht das bisschen Plastik unter der Sitzbank aus, das Rahmenheck zu schützen? Gruß und eine schöne Woche, Nils |
Armando Autor: 84.75.157.26
| Veröffentlicht am Montag, 18. Dezember 2006 - 21:59 Uhr: | |
Hi Nils, einfach mal so:Eine ultrakurze Hinterradabdeckung sieht wirklich supersportlich und sexy aus.Für Schönwetterfahrer kein Problem.....Aber wehe wenn es mal regnet!Bedingt durch den Sog den man nachzieht wird das Bike und der Fahrer von einer braunschwarzen Brühe überzogen.Die sonst so treue Sozia spricht von Trennung und das Gepäck (falls vorhanden)-,iiiiii igitt....Die Hinterradfontäne hält alle nachfahrenden Freunde auf weiter Distanz. Schönheit muss leiden - ,gilt auch für`s Bike. Gruss von Armando |
Nils
Autor: 217.95.235.151
| Veröffentlicht am Montag, 18. Dezember 2006 - 22:33 Uhr: | |
Aber ist es überhaupt zulässig, ganz ohne zu fahren? Dass es sicherlich vom praktischen Aspekt her Nachteile mit sich bringt, ist mir schon klar. Trotzdem schonmal danke, LG, Nils |
Heiko
Autor: 84.136.112.243
| Veröffentlicht am Montag, 18. Dezember 2006 - 23:13 Uhr: | |
Hallo Nils Mein einziger spritzschutz besteht aus meinem nicht wirklich großem Nummernschild.... Gruß Heiko |
Eddy
Autor: 134.93.132.17
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Dezember 2006 - 07:44 Uhr: | |
Moin, womit die Frage nach dem "dürfen" immer noch nicht geklärt wäre, gelle. Soweit mir bekannt, gelten die Bestimmungen der Zulassung des FZ. D.h. so wie das FZ Seinerzeit bei der Markeinführung seine Zulassung (hat nix mit anmelden auf einen Hater zu tun) bekommen hat, ist bindend. Glück oder Pech, jeh nach dem was sich in der Zeit danach geändert hat. Grusss Eddy |
Wolfgang N. Autor: 195.126.85.141
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Dezember 2006 - 09:41 Uhr: | |
Hallo Gemeinde, wen es wirklich interessiert…. Klugscheißermodus an: Grundsätzlich ist das Thema Radabdeckung in § 36a StVZO - Radabdeckungen, Ersatzräder- geregelt: (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. Dies gilt letztlich im Weiteren auch für ein Fahrzeug, das bereits nach EG-Richtlinien abgenommen wurde: Hier besteht bezüglich der Länge der Radabdeckung nach hinten zwar keine eindeutige Vorschrift mehr, es wird allerdings allgemein eine "ausreichende" Abdeckung gefordert. Ältere Fahrzeuge müssen theoretisch immer noch mit einer max. 150 mm über der Radachse endenden Abdeckung fahren (bei belastetem Fahrzeug vorn und hinten). Letztlich liegt es im Ermessen des Prüfers, was er toleriert und was nicht. Eine unzureichende Radabdeckung führt aber nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. (Gerichtsurteile). Eine Beanstandung im Rahmen einer Verkehrskontrolle ist allerdings jederzeit möglich. --legal--illegal--scheißegal-- Grüsse, Wolfgang
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Jochen ! Autor: 80.131.114.102
| Veröffentlicht am Dienstag, 19. Dezember 2006 - 19:21 Uhr: | |
Ja, der Wolfgang spricht mir aus dem Herzen ! In den letzten Jahren sagen Rennleitung und TÜV aber eigentlich nix mehr wenn das Teil gekürzt wurde, ausser wenn dann das Kennzeichen fast waagerecht steht oder das Ganze zu übel ausschaut. Mach weg den Mist ! Gruss, Jochen ! |